Verbesserung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen mit Lernbehinderungen

Mit diesem Positionspapier legt LERNEN FÖRDERN-Bundesverband zur Förderung Lernbehinderter e. V. den Vorschlag zur Koordination und Begleitung der beruflichen und sozialen Eingliederung von Menschen mit
Lernbehinderungen vor.

Das Positionspapier wurde vom Bundesvorstand in Zusammenarbeit mit Fachleuten erarbeitet und einstimmig verabschiedet.

Wer den Text haben möchte, kann ihn auf unserer Downloadseite herunterladen.

Einleitung:

Das derzeitige Angebot der beruflichen Rehabilitation

1.

Schwierigkeiten durch Änderung des Rehabilitationsrechts

Begriff des Rehabilitanden

Abgrenzung allgemeiner von besonderen Leistungen

Rechtsanspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation

Abhängigkeit von jeweiligen Haushaltsmitteln, Bearbeitung des Reha-Antrages

Ausschreibungspraxis, Mittelbewirtschaftung, Qualitätskontrolle

Neuordnung der Arbeitsverwaltung

2.

Probleme der beruflichen Qualifikation von Jugendlichen mit Lernbehinderungen

3.

Angebote der Berufstätigkeit zwischen allgemeinem und besonderem Arbeitsmarkt

4.

Forderungen an Schule, Berufsschule, berufsvorbereitende schulische Bildungsmaßnahmen

5.

Abstimmung/ Flexibilisierung des Rehabilitationsprozesses 

6.

Vorschlag zur Koordination der beruflichen und sozialen Rehabilitation



Das derzeitige Angebot der beruflichen Rehabilitation

Das derzeitige Angebot der beruflichen Rehabilitation für Jugendliche mit Lernbehinderungen ist vielfältig und differenziert. Die Instrumente der beruflichen Rehabilitation erlauben es, den verschiedenartigen Ausprägungen der Lernbehinderungen gerecht zu werden. Die Berufsberatung für Behinderte trägt dazu bei, Jugendlichen mit Förderbedarf eine angemessene berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Berufsausbildung zukommen zu lassen. Ganz besonders bewährt hat sich das Instrument der „ausbildungsbegleitenden Hilfen“ (abH). Sie sind für viele Jugendliche mit Lernbehinderungen erfolgreich, da durch teilnehmerausgerichteten Stütz­unterricht sowie sozialpädagogische Betreuung eine berufliche Qualifikation erworben wird. Durch die betriebsnahe Ausbildung werden die Chancen zur betrieblichen Eingliederung erhöht. Ebenfalls positiv sind die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, die an Betriebe gewährt werden können, die „Sonderschüler“ ausbilden. Dennoch gibt es eine Reihe von Schwachstellen im System, die im Sinne eines effektiven und ganzheitlichen Rehabilitationsansatzes für Lernbehinderte dringend verbesserungswürdig sind:

1.Schwierigkeiten durch Änderung des Rehabilitationsrechts

Begriff des Rehabilitanden
Das Sozialgesetzbuch III, das seit dem 1.1.98 in Kraft ist, definiert den Kreis der Behinderten als „seelisch, geistig oder körperlich beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen.“ Diesen gleichgestellt sind Personen, bei denen die genannten Folgen drohen. Hier hat derGesetzgeber weitgehend die Formulierung der früheren „Anordnung Rehabilitation“ übernommen. In Bezug auf die Gruppe der Menschen mit Lernbehinderungen ist diese Formulierung nicht exakt genug. Es ist somit der Entscheidung des jeweiligen Berufsberaters für Behinderte überlassen, ob er den genannten Personenkreis zu den „Rehabilitanden“ zählt, oder ob er wegen fehlender Annahme der Behinderteneigenschaft keine Rehabilitation zugesteht. Die Entscheidungsgrundlage der etwa 500 Berufsberater für Behinderte in der Bundesrepublik sollte offen liegen und auch formell die im SGB I und X vorgesehenen Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten eröffnen.

Abgrenzung allgemeiner von besonderen Leistungen
 § 97 SGB III sieht den Vorrang allgemeiner Leistungen gegenüber besonderen Leistungen. Das heißt, daß besondere Leistungen wie etwa ein Förderlehrgang, eine Ausbildung in einer Reha-Einrichtung etc. nur dann bewilligt werden können, wenn der individuelle besondere Förderbedarf begründet ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Bedingungen des   Arbeitsmarktes ebensowenig berücksichtigt werden wie eine örtlich vorhandene Angebotsstruktur für die berufliche Rehabilitation. Es bestehen also Probleme der Abgrenzung zwischen besonderen und allgemeinen Leistungen und es ist mit Recht zu befürchten, daß jeweils nach Haushaltslage entschieden wird. Es fehlen öffentlich zugängliche Entscheidungsgrundlagen, Berücksichtigung langjähriger sonderpädagogischer Förderkonzepte, schriftliche Bescheide mit Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten. Bezeichnend ist auch, daß der arbeitsamtsinterne Verwaltungsablauf verschärft worden ist.

Rechtsanspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation

Nach § 102 SGB III ist der Rechtsanspruch auf besondere Leistungen der beruflichen Rehabilitation nur dann gegeben, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung für Behinderte erfolgt oder allgemeine Leistungen nicht ausreichen. Hier gilt es bundesweite Vergleichbarkeit und Zugangsvoraussetzungen darzulegen und im Sinne der individuellen Rehabilitationsplanung zu sichern.

Abhängigkeit von jeweiligen Haushaltsmitteln, Bearbeitung des Reha-Antrages
Grundsätzlich sind die Mittel für die besonderen Leistungen unabhängig von der Haushaltslage dann bereitzustellen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Beginnverschiebungen von Maßnahmen, Kontingentbeschränkungen o. ä. widersprechen den gesetzlichen Vorschriften. Das erste Buch des Sozialgesetzbuches darf nicht unterhöhlt werden. Dies trifft insbesondere zu auf das Recht auf Hilfe für Behinderte § 10 SGB I, Beratung über Rechte und Pflichten § 14 SGB I. Nach § 17 SGB I hat die Arbeitsverwaltung als Leistungsträger darauf hinzuwirken, daß die Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell geleistet werden können und die erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung   stehen. Dieser Grundsatz ist in den letzten Jahren durch die Mittelbewirtschaftung gegenüber den Trägern verletzt worden. Nicht akzeptabel sind auch die vom Haushaltsausschuß in der vergangenen Wahlperiode angeordnete Verringerung der   Ausgaben der Bundesanstalt für berufliche Rehabilitation und die mehrfach angekündigte Kontingentierung der Mittel für Rehabilitation und damit der Höchstzahl der jährlichen Neubewilligungen anhand der Schulabgängerzahlen der allgemeinbildenden Schulen im jeweiligen Arbeitsamtsbezirk. Zeiträume von mehr als vier Monaten zwischen Schulentlassung und Beginn eines Lehrgangs oder Berufsausbildung erfüllen den Anspruch der „zeitgemäßen Weise“ (SGB I §17) nach Auffassung des Bundesverbandes nicht mehr.

Ausschreibungspraxis, Mittelbewirtschaftung, Qualitätskontrolle
Die Ausschreibungspraxis der Arbeitsverwaltung hat in den letzten Jahren verstärkt dazu geführt, daß Zuschläge allein nach dem angebotenen Preis vergeben wurden. Die von der Arbeitsverwaltung selbst gesetzten Qualitätsanforderungen wurden nicht überprüft oder sogar nicht eingehalten. Die von der Bundesanstalt vorgesehene weitere Senkung der Kostensätze der Bildungsträger auf einen Bundesdurchschnittswert führt zu einer qualitativen Verschlechterung bei den Einrichtungen, die über Mitarbeiter mit langjähriger Berufserfahrung verfügen, die nach Tarifvertrag entlohnen, die in sogenannten teuren Berufen ausbilden, die über sozialpädagogische oder psychologische Dienste verfügen oder in Gegenden mit hohen Mietkosten angesiedelt sind. Träger von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation brauchen für ihre Arbeit Kontinuität und Fortentwicklung sowie einen konstanten Personalstamm. Die Arbeitsverwaltung, aber ganz besonders die Rehabilitanden und ihre Eltern brauchen wie alle Beteiligten eine  Planungssicherheit. Es kann nicht hingenommen werden, daß Sonderschülern zwei Wochen vor Schulschluß nicht einmal der  Träger benannt werden kann, der den vorgeschlagenen Förderlehrgang durchführt.

Neuordnung der Arbeitsverwaltung
Unter dem Stichwort „Arbeitsamt 2000“ ist eine grundsätzliche Umstrukturierung der Arbeitsverwaltung vorgesehen. Für den Bereich der Rehabilitation werden Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zusammengeführt. Selbst für den als Rehabilitand   anerkannten lernbehinderten Jugendlichen wird es die bewährte Betreuung durch den Berufsberater für Behinderte als  spezialisierte Fachkraft nicht mehr geben. Die vorgesehene Fachkraft, die die gesamte Rehabilitation, Ersteingliederung und Wiedereingliederung, bearbeiten wird, kann vorerst keinesfalls in bewährter Weise die Zielgruppe der Lernbehinderten adäquat betreuen, da sie fachlich überfordert ist. Die individuelle berufliche Rehabilitation erfordert aber die Fachkraft, die mit Ursachen, Erscheinungsformen, Problemlagen und beruflichen Bildungsinhalten der Zielgruppe vertraut ist. Sie muß eng mit den abgebenden Schulen zusammenarbeiten, wie es in den Vereinbarungen zwischen Ländern und Arbeitsverwaltung vorgesehen ist. In der beruflichen Erstrehabilitation haben Lernbehinderte mit etwa 40.000 Betroffenen jährlich einen Anteil von über 60%. Zu befürchten ist, daß diese Gruppe verwaltungstechnisch verringert werden soll, denn es ist völlig ungeklärt,  wie Jugendliche mit Lernbehinderungen, denen z. B. kein Rehabilitandenstatus zugeordnet wird oder die allgemeine  Leistungen erhalten, in Zukunft durch die Berufsberatung betreut werden. Die ausgebaute, bewährte und auch erfolgreiche Berufsberatung für Behinderte, die heute wesentlich dazu beiträgt, erfolgreiche Eingliederungen vorzubereiten, wird für die  letztere Gruppe wohl nicht mehr zur Verfügung stehen. Ungeklärt ist auch die Frage in welcher Form und wie lange mögliche Jugendliche betreut werden, die aus sogenannten Integrationsklassen kommen. Für Jugendliche mit Lernbehinderungen muß deshalb unabhängig von besuchter Schule und ungeachtet der bewilligten Maßnahme die Berufsberatung für Behinderte erster Ansprechpartner sein.

2. Probleme der beruflichen Qualifikation von Jugendlichen mit Lernbehinderungen

Ebenso wie für Nichtbehinderte gilt für Jugendliche mit Lernbehinderungen der Grundsatz, soviel berufliche Qualifikation zu erwerben wie möglich. Berufliche Qualifikation erhöht die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten entscheidend und trägt dazu bei, Zeiten von Arbeitslosigkeit zu verringern oder sogar zu vermeiden. Das derzeitige System der Berufsausbildung benachteiligt Jugendliche mit Lernbehinderungen in vielfältiger Weise: Viele Ausbildungsberufe sind mit hohen theoretischen Anforderungen überfrachtet worden, so daß die Abschlüsse für Sonder-, aber auch für Hauptschüler nicht mehr erreichbar sind. Ausbildungsberufe mit einfachen theoretischen Anforderungen und großen praktischen Anteilen sind bisher nicht neu entwickelt worden. Das Angebot an Ausbildungsberufen für Jugendliche mit Lernbehinderungen ist eingeschränkt. Ganz besonders gilt dies für weibliche Jugendliche.

Das Instrument des § 48 BBiG bzw. § 42b HwO, Regelungen für Behinderte in der Berufsausbildung, wird regional sehr unterschiedlich genutzt und stößt immer noch auf Ablehnung bei den Arbeitnehmerverbänden insbesondere einer Einzelgewerkschaft. Dies führt vielerorts zur Blockade von Regelungen, mit denen Lernbehinderten eine berufliche Qualifikation vermittelt werden könnte.

Es bedarf der Entwicklung von angepaßten Ausbildungskonzepten, die Einschränkungen von Lernbehinderten in Bezug auf Theorie und Lerntempo berücksichtigen, aber auch deren Förder- und Lernfähigkeiten mehr als bisher erschließen. Regelungsbedürftig ist die Attestierung von erworbenen Qualifikationen.

Lernbehinderte, die aufgrund ihrer Schädigungen nicht oder noch nicht eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erfolgreich absolvieren können, sind aus dem System der Beruflichen Bildung weitgehend ausgeschlossen. Allein der zwei- bis dreijährige Förderlehrgang der Arbeitsverwaltung soll sie dazu befähigen, sich auf einem Arbeitsmarkt zu integrieren, der durch ein Überangebot von nicht qualifizierten Bewerbern bei geringem Stellenangebot gekennzeichnet ist.

Für diesen Personenkreis sind dringend vergleichbare Teilqualifikationen zu entwickeln und sogenannte Nebenqualikationen zu vermitteln wie Führerschein, Maschinenscheine, Gabelstaplerfahrerführerschein, Arbeitssicherheit, Hygiene o. ä.. Des weiteren muß der Prozeß der Berufseingliederung durch Zwischenformen zwischen allgemeinem und besonderem Arbeitsmarkt ergänzt werden. Trotz ihrer behinderungsbedingten Einschränkung stehen diesem Personenkreis in der Regel nur zwei bzw. zum Teil
drei Jahre zum Erwerb von beruflichen Qualifikationen zur Verfügung. Zeitlich gesehen bedeutet dies eine deutliche Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Auszubildenden oder noch gravierender gegenüber Studierenden an Fachhochschulen und Universitäten.
 

3. Angebote der Berufstätigkeit zwischen allgemeinem und besonderem Arbeitsmarkt

Nicht alle Menschen mit Lernbehinderungen, beruflich qualifiziert oder ohne berufliche Qualifikation, können sofort ohne besondere Hilfen in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Eine Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte hingegen würde sie unterfordern. Zudem ist eine Beschäftigung dort nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich nicht möglich. Eltern und Betroffene können das derzeitige Entlohnungssystem in der Werkstatt nicht akzeptieren, das weit unter dem Niveau eines Hilfsarbeiterlohns liegt.

Derzeitige Bestrebungen, Lehrgänge für den allgemeinen Arbeitsmarkt in den Werkstätten für Behinderte anzusiedeln, sind wenig hilfreich. Denn nichts stigmatisiert einen Lernbehinderten stärker und desavouiert ihn gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber mehr als die Herkunft aus der Werkstatt für Behinderte. Modellversuche, die mit hohem Kostenaufwand und fragwürdiger wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt wurden, belegen dieses.

Sinnvoller erscheinen für diesen Personenkreis Beschäftigungsbetriebe oder Einrichtungen des zweiten Arbeitsmarktes, um Eingliederungsmöglichkeiten zu verbessern, zu erhalten oder zu fördern. Erforderlich sind ebenfalls Regelungen der Entlohnung wie Lohnkostenzuschüsse, Kombilohn, Mindestlohn oder Grundrente, wie sie in vielen anderen Staaten der Europäischen Union existieren.
 

4. Forderungen an Schule, Berufsschule, berufsvorbereitende schulische Bildungsmaßnahmen

Bei der Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung hat die Sonder-/Förderschule eine wesentliche Aufgabe. Sie muß mit den  Jugendlichen in Zusammenarbeit mit den Eltern realistische Berufsplanungen erarbeiten, über die verschiedenen Angebote der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten informieren und Wege der Berufseingliederung vermitteln. Die Vermittlung von Verhaltens- und Schlüsselqualifikationen, die heute mehr denn je Voraussetzung für die betriebliche Eingliederung ist, muß im Schulkonzept verankert sein. Viele Sonderschullehrerinnen und -lehrer beraten ehemalige Schülerinnen und Schüler bei beruflichen Schwierigkeiten, bei praktischer Lebensbewältigung und in Zeiten der Arbeitslosigkeit. Sie sind oftmals die einzigen Ansprechpartner für Lernbehinderte, die keine Unterstützung durch Familie und Freundeskreis haben. Schulsozialarbeit ist Bestandteil des besonderen Förderangebotes und muß in der Förder-/Sonderschule kontinuierlich angeboten werden.

Der Informationsstand der Lehrerinnen und Lehrer über die Angebote der beruflichen Eingliederung und Rehabilitation und deren gesetzliche Grundlagen ist dringend verbesserungswürdig. Es besteht Fortbildungsbedarf vor allem bei Lehrerinnen und Lehren der Abschlußklassen. Diesen muß die Lehrerfortbildung stärker als bisher berücksichtigen. Bei der Erstausbildung von Sonderpädagogikstudenten muß das Fach Arbeitslehre/Berufseingliederung zum Pflichtprüfungsfach werden, damit die späteren Lehrerinnen und Lehrer für ihre Aufgabe vorbereitet sind. Für die Referendarzeit sind Modelle zu erproben, die diese Inhalte vertiefen und durch Praktika in Betrieben und Rehaeinrichtungen erfahrbar machen.

Die Sonderschule sollte verpflichtend für die Berufsberatung ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen, was bisher nur in Bayern vorgeschrieben ist. Dieses Gutachten erhöht die Qualität der Berufsberatung dadurch, daß langjährige sonderpädagogische Förderung in die Begutachtung einfließt. Es ergänzt die Untersuchungen des psychologisch-ärztlichen Dienstes der Arbeitsverwaltung und unterstützt die Entscheidungen des Reha-Beraters im Sinne des SGB III §9, §97, §102. Sofern eine ausreichende Begutachtung vorhanden ist, muß kein neues Gutachten angefertigt werden.

Für den berufsorientierenden, berufswahlvorbereitenden Unterricht/Arbeitslehre sind Formen zu entwickeln, die engeren Bezug zur betrieblichen Praxis haben. Auch andere Formen der Be­triebs­praktika wie Werkstattunterricht, wöchentlicher Praktikumstag und ähnlichem führen zu verbesserten Eingliederungschancen.

Der Informationsfluß zwischen Schule, Berufsberatung, Betrieben, Reha-Trägern und Ausbildungsstätten muß im Sinne eines abgestimmten Rehabilitationsprozesses verbessert werden. Die Akquise von möglichen Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Jugendliche mit Lernbehinderungen ist eine neue Aufgabe der Sonderschulen, die einige Schulen inzwischen erfolgreichübernommen haben.

Völlig unzureichend ist in fast allen Bundesländern die Förderung von lernbeeinträchtigten oder lernbehinderten Schülern in den berufsbildenden Schulen. Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz von 1982 (!) ist nur in einem Bundesland flächendeckend umgesetzt worden. Die berufsbildenden Schulen haben als Partner im dualen System der Berufsausbildung die Pflicht allen Schülern, also auch lernbeeinträchtigten oder lernbehinderten, unabhängig davon, ob sie eine Vollausbildung nach § 25 BBiG/HwO oder eine Ausbildung nach den Regelungen des § 48 BBiG bzw. § 42b HwO absolvieren, die notwendigen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, die für einen erfolgreichen Berufsabschluß vor der Kammer erforderlich sind. Bis heute gibt es keine Regelungen, die unterschiedliche schulische Vorbildung, Lernfähigkeit und Lerntempo durch Förderunterricht, innere Differenzierung oder angepaßte Curricula berücksichtigen.
 

Der Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen beschränkt sich nicht nur auf die Jugendlichen, die im Ramen des dualen Systems eine Berufsausbildung absolvieren. Auch behinderte Jugendliche, die in zwei- bis dreijährigen Förderlehrgängen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet werden, haben nicht nur eine Berufsschulpflicht, sondern ein Recht auf angemessene Bildungsangebote der berufsbildenden Schule. Für diesen Personenkreis liegen nur punktuell Bildungskonzepte und Curricula vor.

5. Abstimmung/Flexibilisierung des Rehabilitationsprozesses

Die Berufsberatung bietet jedem Abgänger der Sonder-/Förderschule eine Maßnahme der Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung, die den Fähigkeiten des Rehabilitanden angemessen sein soll. Sie kann zudem bei Bedarf eine Berufsfindung
und Arbeitserprobung anbieten. Betroffenen und Außenstehenden erscheint das Angebot oft unübersichtlich und, soweit es die allgemeinen Angebote betrifft, nicht für Lernbehinderte angemessen. Leider haben betriebliche und betriebsnahe Maßnahmen
im Gesamtangebot an Bedeutung verloren. Aufgrund der derzeitigen Finanzierungsstruktur sind flexible Übergänge zwischen Maßnahmen, eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit und eine Abstimmung der jeweiligen Träger untereinander schwierig. Ein Qualitätsvergleich ist mangels verbindlicher Kriterien derzeit nicht möglich. Dringend verbesserungswürdig wären deshalb:
 
Flexibilisierung der Maßnahmen
Abstimmung zwischen Trägern unter Federführung der Arbeitsverwaltung
Kontrolle der Zweckmäßigkeit und Qualität
Bevorzugung von betrieblichen und betriebsnahen Maßnahmen
Fortbildungskonzepte für Mitarbeiter in berufsvorbereitenden Maßnahmen für Lernbehinderte und in sonstigen  Reha-Einrichtungen, die dem Standard der Berufsbildungswerke oder dem Benachteiligtenprogramm entsprechen.

6. Vorschlag zur Koordination der beruflichen und sozialen Rehabilitation

An der beruflichen und sozialen Rehabilitation Lernbehinderter sind eine Vielzahl von Personen und Institutionen beteiligt: Schule, Berufsberatung, Träger von Maßnahmen, Betriebe, LERNEN FÖRDERN- Vereine, zunehmend auch Integrationsdienste bzw. Hauptfürsorgestellen. Oftmals sind weitere Hilfen zur persönlichen Lebensgestaltung notwendig wie Hilfen beim Wohnen oder in finanziellen Angelegenheiten. Trotz vieler Hilfen mangelt es an einem abgestimmten Konzept, das die Glieder der Rehabilitationskette organisch miteinander verknüpft. Es fehlt derzeit an einer Reha-Gesamtplanung, die in der Oberstufe der Schule beginnt und mit erfolgreicher beruflicher Eingliederung, Arbeitsplatzerhalt und einem zur Lebensführung ausreichendem Einkommen endet. Zwar bietet jedes Glied in der Rehabilitationskette seine Hilfen an, die Zuständigkeit wird jedoch an die folgende Stelle weitergereicht. Hierdurch entstehen unorganische Abbrüche des Rehabilitationsgeschehens oder gelegentlich Doppelbetreuungen.

Nur in Berufsbildungswerken und im Benachteiligtenprogramm sind derzeit nachgehende Hilfen mit einer relativ kurzen Dauer vorgesehen. Jugendliche mit Lernbehinderungen brauchen aber einen kontinuierlichen Ansprechpartner für den gesamten Rehabilitationsprozeß, der auch bei persönlichen Problemen der Lebensbewältigung Verbindungen zu Hilfen herstellen kann.

Die Aufgaben können mit Koordination, Regie- und Leitstelle, Übergangshelfer, Reha-Helfer umschrieben werden. Er ist die Anlaufstelle für den Betroffenen, der Hilfe dort gibt, wo sie dem Behinderten nicht zugänglich ist, oder Hilfen in den Bereichen vermittelt, wo sie angeboten, vom Lernbehinderten nicht allein wahrgenommen werden kann. Neben Fragen der beruflichen Eingliederung sind beispielsweise Arbeitplatzerhalt, Sicherung des Lebensunterhaltes, Einkommens-/Schuldnerberatung, Wohnen, Verträge und Anträge Gegenstand der Unterstützung. Aber Partnerschaft, Freizeitgestaltung, Drogen, Erziehungsfragen sind Bereiche, die Lernbehinderte häufig nicht ohne Hilfe oder Vermittlung von Hilfen lösen können, wenngleich das Ausmaß geringer ist als bei vielen anderen Behinderungsformen oder wie es etwa das Betreuungsgesetz erfordert.
Die Ansiedlung dieser Hilfe sollte nah bei der Berufsberatung für Behinderte sein bzw. von ihr subsidiär an geeignete Träger vergeben werden. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, daß sinnvollerweise nur Träger beauftragt werden, bei denen gewährleistet ist, daß der Rehabilitand im Zentrum der Hilfen steht. Neben Hilfen und Maßnahmen zur Berufseingliederung müssen kooperative Verbindungen zu Trägern etwa der Jugendhilfe, den Ämtern, Schulen und Betrieben bestehen.

Die Einrichtung einer Reha-Koordination hat für alle am Rehabilitationsprozess Beteiligten Vorteile:
 

Die Schule wird in ihrem Bemühen der Berufsvorbereitung unterstützt.
Die Berufsberatung kann mittelbar die Hilfe geben, die sie derzeit personell nicht leisten kann. Sie erhält Rückmeldung über Zweckmäßigkeit und Qualität ihrer Reha-Planung.
Die Träger können sich stärker auf den Bereich ihres Auftrages konzentrieren.
Betriebe erhalten Hilfen und Informationen.
Die Betroffenen schließlich wissen, an wen sie sich wenden können.
 
Eine Anlaufstelle für Menschen mit Lernbehinderungen, die beginnend mit dem Ende der Sonder-/Förderschule kontinuierlich für längere Zeit zur Verfügung steht, erfüllt den Auftrag des Grundgesetzes der Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und dem Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen. Sie trägt dazu bei, ein menschenwürdiges weitgehend selbständiges Leben zu ermöglichen. Nicht nur aus Kostengründen, sondern auch aus humanitären Gründen gilt es, Menschen mit Einschränkungen aufgrund ihrer Lernbehinderung vor Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, Straffälligkeit, Sucht und psychischer Erkrankung sowie sozialer Randständigkeit zu bewahren.

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